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Die Senioren Residenz Alpenland ist Vertragspartner aller Kassen.

Pflegeberatung

Die SRA hat Ihr Team für Sie erweitert. Ab sofort können wir Ihnen auch Pflegeberatungseinsätze nach § 45 SGB XI anbieten. ...mehr

Geprüfte Qualität

Das TÜV-Siegel: Geprüfte Qualität

Wir pflegen nach geprüftem PQsG Standard.

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Leistungen der Pflege

Dem Bewohner werden, die in seiner Situation erforderlichen Hilfen zur Unterstützung, zur teilweisen oder vollständigen Übernahme der Aktivitäten im Ablauf des täglichen Lebens mit dem Ziel einer möglichst selbständigen Lebensführung, angeboten. Die Pflege dient der Minderung, sowie der Vorbeugung einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit.

Unser Ziel ist es, dem Bewohner Hilfe zur Erhaltung und (Wieder-) Erlangung höchstmöglicher Selbstbestimmung und Unabhängigkeit zu geben und dabei seine persönlichen Bedürfnisse und Gewohnheiten zu respektieren. Entsprechend den Hilfewünschen und dem Hilfebedarf werden dem Bewohner Pflegemaßnahmen zur:

  • Sicherung der Umgebung des Bewohners
  • Unterstützung bei der Atmung
  • Unterstützung bei der Ausscheidung
  • Unterstützung bei Bekleiden und Körperpflege
  • Unterstützung der Regulation der Körpertemperatur
  • Unterstützung der Lebensgestaltungsmöglichkeiten
  • Unterstützung des Schlafes
  • Hilfen bei der Körperpflege
  • Hilfen bei der Ernährung
  • Hilfen bei der Mobilität

Wir verpflichten uns, die Lebensgewohnheiten der Bewohner zu berücksichtigen und das Prinzip der Freiwilligkeit von Pflegeleistungen seitens des Bewohners zu achten. Sollte der Bewohner durch Krankheit oder Behinderung am Ausdruck seines Willens gehindert sein oder ist der Wille erkennbar, so werden wir nach Absprache mit den, dem Bewohner nahe stehenden Menschen bzw. Bevollmächtigten oder gesetzlichen Betreuern, so im Sinne des Bewohners handeln, wie er selbst entscheiden würde, wenn er könnte.

Die Leistungen der allgemeinen Pflege werden nach dem allgemeinen Stand der pflegewissenschaftlichen Erkenntnisse erbracht. Das Verzeichnis mit den in der Einrichtung geltenden Standards kann von dem Bewohner oder einer Person des Vertrauens eingesehen werden.

Die Pflegeplanung erfolgt gemeinsam mit dem Bewohner und/oder der von ihm benannten Person seines Vertrauens. In der gemeinsamen Pflegeplanung wird festgelegt, in welchen Abständen gemeinsam mit dem Bewohner und/oder einer von ihm benannten Person seines Vertrauens die Erreichung der Pflegeziele und die Zufriedenheit des Bewohners mit der Pflege erörtert werden.

Der Umfang der Pflege ergibt sich aus der jeweiligen Zuordnung in eine Pflegestufe (bei Leistungen der Pflegeversicherung) bzw. aus dem gemeinsamen, ggf. vom Sozialhilfeträger bestätigten Pflegebedarf. Die einzelnen Pflegeleistungen werden mit dem Bewohner und/oder einer von ihm benannten Person seines Vertrauens vereinbart. Dies betrifft Umfang, Inhalt und Art und Weise der Pflege.

Näheres hinsichtlich der Leistungen ergibt sich aus den jeweils gültigen Versorgungs- und Rahmenverträgen gemäß §§ 72 Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag und 75 Rahmenverträge und Bundesempfehlungen über die pflegerische Versorgung des SGB XI.

Leistungen der medizinischen Behandlungspflege

Bei den Leistungen der so genannten medizinischen Behandlungspflege handelt es sich um Kooperationsaufgaben von behandelnden Ärzten der Heimbewohner und unseren Pflegekräften. Wir wirken an der Diagnostik und Therapie der behandelnden Ärzte durch pflegerische Maßnahmen mit und führen ärztlich veranlasste und verordnete Maßnahmen der medizinischen Behandlungspflege durch.

Wir dürfen auf Veranlassung der behandelnden Ärzte Leistungen der medizinischen Behandlungspflege nur unter folgenden Voraussetzungen durchführen, wenn:

  • sie vom behandelnden Arzt veranlasst sind und dies in der Dokumentation vom Arzt dokumentiert wird,
  • wenn die persönliche Durchführung durch einen behandelnden Arzt nicht erforderlich ist,
  • wenn die Durchführung entsprechender qualifizierter Mitarbeiter, deren Befähigung überprüft wurde, zur Verfügung stehen,
  • wenn Mitarbeitern im Einzelfall kein Weigerungsrecht zusteht,
  • wenn der Bewohner mit der Durchführung der Maßnahme durch unsere Pflegekräfte einverstanden ist und im Übrigen in die ärztliche Heilbehandlungsmaßnahme eingewilligt ist.
Der Umfang der angebotenen Leistungen der medizinischen Behandlungspflege ergibt sich aus dem Versorgungs- und Rahmenvertrag gemäß §§ 72 und 75 SGB XI. Darüber hinausgehende Leistungen der medizinischen Behandlungspflege dürfen nur durch die behandelnden Ärzte erbracht werden. Ärztlich delegierte Leistungen der medizinischen Behandlungspflege können nur dann erbracht werden, wenn dadurch die Leistungen der Pflege in dem erforderlichen Umfang und in der erforderlichen Qualität nicht gefährdet werden. Wir unterrichten die Ärzte rechtzeitig davon, wenn bestimmte Maßnahmen der medizinischen Behandlungspflege unsererseits nicht erbracht werden können.

AEDL´s = Aktivitäten und existentielle Erfahrungen des Lebens

  • kommunizieren
  • sich bewegen
  • vitale Funktionen des Lebens aufrechterhalten
  • sich pflegen
  • essen und trinken
  • ausscheiden
  • sich kleiden
  • ruhen und schlafen
  • sich beschäftigen
  • sich als Mann oder Frau fühlen und verhalten
  • für eine sichere Umgebung sorgen
  • soziale Bereiche des Lebens sichern
  • mit existentiellen Erfahrungen des Lebens umgehen.


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